Satzung

Satzung


Gliederung:

 

§   1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Räumlicher Tätigkeitsbereich
§ 4 Mittelverwendung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Jägerschaften
§ 9 Organe des JV Perleberg
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Delegiertenversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Der erweiterte Vorstand
§ 14 Disziplinarwesen
§ 15 Verbandsabzeichen
§ 16 Einheitliche Vertretung im Landkreis
§ 17 Auflösung des JV Perleberg
 § 18 Übergangsbestimmungen


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen  „Jagdverband Perleberg e.V.“, er ist am 13. Dezember 1990 unter der  Nr. VR 177 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Perleberg eingetragen worden. Der Verein wird im folgenden Text als „JV Perleberg“ bezeichnet. Aktueller Eintrag: VR 1970 NP.
  2. Der JV Perleberg ist Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. (LJVB)
  3. Der Sitz des Vereins ist Perleberg, die Geschäftsadresse ist die Wohnanschrift des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 2 Aufgaben und Ziele

  1.  
    1.  
      1. Aufgaben und Ziele des JV Perleberg

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tier- und Naturschutzes.
 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1.  
    1.  
      1.  
        1. die umfassende Unterstützung und Förderung der Hege, der Jagd, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes
        2. Brandenburg, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch
        3. die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten,
        4. die Erhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der Belange der Landeskultur.
        5. die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes,
        6. die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Unfallverhütung,
        7. die Wahrung des jagdlichen Brauchtums.
    2.  
      1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

               

  1.  
    1.  
      1.  
        1. die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen       Tier- und Pflanzenwelt,
        2. die tierschutzgerechte Ausübung der Jagd auf der Grundlage des Jagdgesetzes des Landes Brandenburg und unter Einhaltung der geltenden Hegerichtlinien mit dem Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der einheimischen Wildarten mit angepassten Wilddichten in den jeweiligen Lebensräumen,
        3. die Darstellung und Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, deren Förderung und Verbreitung in der Öffentlichkeit, vor allem bei der Jugend,
        4. die Pflege und Förderung humanistischer Traditionen des jagdlichen Brauchtums als Bestandteil der deutschen Kultur,
        5.  die aktive Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen, vor allem bei Wildtieren, als    Teil der öffentlichen Gesundheitspflege und des Artenschutzes,
        6.  die Förderung der Haltung und Führung, der Prüfung und des Einsatzes von Jagdhunden im  Sinne des Tierschutzes,
        7.  die Förderung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei der satzungsgemäßen Tätigkeit der Mitglieder und der Allgemeinheit,
        8.  die Förderung des Übungsschießens als wesentliche Voraussetzung zur tierschutzgerechten  Jagdausübung,
        9.  die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene sowie des traditionellen Brauchtums.
    2.  
      1. Weitere Aufgaben des JV Perleberg sind

 

  1.  
    1.  
      1. die Interessenvertretung seiner Mitglieder und Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen dieser  Satzung und im engen Zusammenwirken mit dem JV Pritzwalk e.V., dem LJVB und den anderen dem LJVB angeschlossenen Verbänden,
      2. die Beratung der Kreisbehörden und der Gemeindebehörden in Sachfragen im Zusammenwirken mit dem JV Pritzwalk.


 § 3 Räumlicher Tätigkeitsbereich

Der JV Perleberg ist in der Region des Altkreises Perleberg einschließlich Region Lenzen tätig. Seine Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf  die Aufgaben, die in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich anfallen und nicht aus Gründen einer einheitlichen Interessenvertretung vom LJVB oder dem Deutschen Jagdschutzverband e.V. wahrgenommen werden.


 § 4 Mittelverwendung

  1.  
    1. Der JV Perleberg verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der JV Perleberg ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des JV Perleberg dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des JV Perleberg. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JV Perleberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    2. Mitglieder des Vorstandes und andere vom Vorstand berufene Personen können für ihre Tätigkeit für den Jagdverband Perleberg oder für Zwecke des JV Perleberg unter Beachtung der Vorschriften des Absatz 1. eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine angemessene Vergütung erhalten. Art, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung und der Vergütung werden im Haushaltsplan geregelt.


 § 5 Mitgliedschaft

  1.  
    1. Mitglied des JV Perleberg kann jedermann werden, der die Ziele des JV unterstützt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des JV Perleberg auf den schriftlichen Antrag des Beitrittswilligen.
    2. Mit der Mitgliedschaft im JV Perleberg erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im Landesjagdverband Brandenburg (LJVB). Die Mitgliedschaft im LJVB begründet eigene Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem LJVB, insbesondere eigene Beitragspflichten. Eine Mitgliedschaft ausschließlich im JV Perleberg ist nicht möglich.
    3. Der Vorstand des JV Perleberg kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des JV Perleberg ernennen, wenn diese sich um das Deutsche Weidwerk, den JV Perleberg oder im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Zwecke des JV Perleberg besonders verdient gemacht haben. Diese sind von der Beitragspflicht gegenüber dem JV Perleberg befreit, werden beim LJV Brandenburg  aber als beitragspflichtige Mitglieder entsprechend der Satzung des LJVB geführt.


 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1.  
    1. Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten
      • in Ämter und Funktionen gewählt zu werden und diese wahrzunehmen,
      • an der Willensbildung innerhalb des JV Perleberg mitzuwirken,
      • die Einrichtungen des JV Perleberg im Rahmen der Leistungsfähigkeit und ggf. im
         Rahmen allgemeiner Benutzungsordnungen zu nutzen.

      1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, im Rahmen dieser Satzung
      2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des JV Perleberg zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des JV, seiner Mitglieder, der Jagd und der Deutschen Jägerschaft in der Öffentlichkeit schadet.
       Hierzu sind die Mitglieder insbesondere verpflichtet, die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes und der übrigen wildlebenden Tiere und deren Lebensräume sowie die Grundsätze der Deutsche Weidgerechtigkeit zu befolgen.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben.
    3. Beiträge

      1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten.
      2. Jährlich wiederkehrende und in Geld zu zahlende Beiträge sind am 01.03. des Kalenderjahres fällig. Soweit der JV Perleberg Beiträge für die Mitgliedschaft im LJVB für den LJVB einzieht, richtet sich die Fälligkeit dieser Beiträge nach der Satzung des LJVB.
      3. Die Höhe und Art der Beiträge zum JV Perleberg wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung kann Aufnahmegebühren, pauschale, angemessene Mahngebühren und erhöhte Beiträge bei verspäteter Zahlung vorsehen. Die Höhe der Beiträge zum LJVB bestimmt sich nach der Satzung des LJVB.
      4. Ehrenmitglieder des JV Perleberg sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht gegenüber dem LJVB bleibt davon unberührt.

    1. Der JV Perleberg ist berechtigt, Leistungen an Mitglieder einzustellen und diese von der Teilnahme an Veranstaltungen auszuschließen, wenn diese sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinden. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragsleistung in Verzug, so ruhen ab Zustellung einer Mahnung zugleich alle übrigen Mitgliedsrechte. In der Mahnung ist auf das Ruhen der Mitgliedsrechte hinzuweisen.
    2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass dessen persönliche Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen, auch in Zusammenhang mit gedruckten oder auf Datenträgern gespeicherten Mitgliederlisten, an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn es die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des JV Perleberg erfordert. Ferner dürfen die für die Mitgliederverwaltung notwendigen persönlichen Daten dem LJVB zur Verfügung gestellt werden. Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten oder eine Weitergabe zu diesen Zwecken ist nicht zulässig.


 § 7 Ende der Mitgliedschaft

  1.  
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem JV Perleberg oder Streichung aus der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn das Mitglied aus dem LJVB ausgeschlossen wird oder die Mitgliedschaft im LJVB aus anderen Gründen endet.
    2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV Perleberg endet, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Satzung des LJVB, zugleich die Mitgliedschaft im LJVB.
    3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zuzuleiten und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    4. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es
      1. grob und wiederholt gegen die im § 6 Abs. 3 und 3 genannten Pflichten verstoßen hat,
      2. gegen die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. verankerten Grundsätze verstoßen hat,
      3. sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet,
      4. sonstige Gründe gibt, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den JV Perleberg unzumutbar machen,
      5. wegen dieser Gründe bereits in zwei Fällen abgemahnt oder bestraft worden ist und ein weiterer Verstoß erfolgt.
    5. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Leistung eines Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Monate in Verzug befindet. Dem Mitglied ist vor der Streichung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


 § 8 Jägerschaften

  1.  
    1. Im Wirkungskreis des JV Perleberg sind Jägerschaften (Hegeringe) als nicht rechtsfähige Untergliederungen des JV zu bilden. Ihnen obliegt die Betreuung der Mitglieder und die Durchführung der Aufgaben des JV Perleberg vor Ort. Sie nehmen die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr.
    2. Den räumlichen Wirkungskreis der Jägerschaften bestimmt der Vorstand des JV Perleberg. Hierbei ist auf regionale Besonderheiten und bestehende Strukturen Rücksicht zu nehmen. Der Vorstand kann den räumlichen Wirkungskreis ändern oder Jägerschaften teilen oder zusammenlegen, wenn dies die Durchführung des Vereinszwecks erleichtert oder erfordert. Vor der Änderung, Teilung oder Zusammenlegung sind die betroffenen Jägerschaften zu hören.
    3. Jedes Mitglied wählt die Jägerschaft, der es angehören will. Erfolgt eine solche Wahl nicht, ordnet der Vorstand des JV das Mitglied einer Jägerschaft zu. Ein Mitglied kann sich jederzeit einer anderen Jägerschaft anschließen. Dies ist dem Vorstand des JV Perleberg unverzüglich mitzuteilen.
    4. Von der Versammlung der Jägerschaft wird die Leitung gewählt, welche die Jägerschaft gegenüber dem Vorstand des JV Perleberg vertritt. Der Leiter der Jägerschaft ist Mitglied des erweiterten Vorstandes des JV Perleberg. Bei seiner Verhinderung regelt er die Vertretung durch ein Mitglied der Leitung, das im Vertretungsfall Stimmrecht erhält.
    5. Die Tätigkeit der Jägerschaft leitet sich aus § 2 ab, insbesondere für
      • die Durchführung von biotopverbessernden Maßnahmen und Hegemaßnahmen,
      • die praktische Zusammenarbeit mit den örtlichen Naturschutzverbänden,
      • die Zusammenarbeit mit der Bevölkerung, insbesondere mit der Jugend,
      • die Organisation der Weiterbildung der Mitglieder der Jägerschaft, insbesondere hinsichtlich des praktischen Unfall- und Arbeitsschutzes,
      • die Pflege des jagdlichen Brauchtums, des Jagdgebrauchshundewesens, die Unterstützung der Durchführung des jagdlichen Übungsschießens,
      • die Information zu rechtlichen Problemen im Umfeld der Jagdausübung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zu Tierseuchen- und Tierschutzproblemen.
    6. Von der Jägerschaft werden die Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen des JV Perleberg vorbereitet. Wird eine Delegiertenversammlung durchgeführt, werden entsprechend dem Delegiertenschlüssel Delegierte gewählt. Weiterhin werden Delegiertenvorschläge für die Delegiertenversammlung des LJVB unterbreitet.


 § 9 Organe des JV Perleberg

  1.  
    1. Organe des JV Perleberg sind
      • die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung
      • der Vorstand
      • der erweiterte Vorstand


 § 10 Die Mitgliederversammlung

  1.  
    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des JV Perleberg. Sie bestimmt die Leitlinien der Verbandsarbeit und beschließt den Haushaltsplan. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Sie wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des LJVB nach Maßgabe der Satzung des LJVB. Sie wählt wenigstens zwei Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit dieser Prüfer beträgt zwei Jahre. An der jährlichen Kassen- und Haushaltsprüfung haben mindestens zwei der Prüfer teilzunehmen.
    2. Alle Mitglieder des JV Perleberg bilden die Mitgliederversammlung.
    3. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens ein Mal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung soll in der Zeit vom 01.02. bis zum 15.03. stattfinden. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu enthalten
      • den Bericht des Vorstands,
      • den Bericht der Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres),
      • den Haushaltsplan (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres),
      • Aussprache,
      • vorliegende Anträge.
    4. Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattzufinden, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder wenigstens 25% der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die ihr zu Grunde liegenden Anträge sowie ggf. Anträge des Vorstands zu enthalten.
    5. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben und sogleich mitzuteilen, wo die im Einzelnen vorliegenden Anträge nebst Begründung durch die Mitglieder eingesehen werden können. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung nebst Tagesordnung den Mitgliedern im Mitteilungsblatt des LJVB „WIR JÄGER“, per Telefax oder im Wege elektronischer Datenverarbeitung bekannt gemacht wird.
    6. Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes, vom Vorstand oder von einer Gruppe von wenigstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres zuzuleiten. Anträge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer Begründung versehen sind, sowie die Namen und die Unterschriften der Antragsteller enthalten. In der genannten Frist eingegangene Anträge sind durch den Vorstand mit der Einladung nach Abs. 5) bekannt zu geben. Gehen Anträge nach der genannten Frist ein, können diese berücksichtigt werden, wenn eine ordnungsgemäße Bekanntmachung unter Einhaltung der Ladungsfrist gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Anträge besteht nicht.
    7. Vom Vorstand können Dringlichkeitsanträge zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag der sofortigen Behandlung bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung zu, so ist über den Antrag abzustimmen.
    8. In dringenden Fällen ist der Vorstand des JV Perleberg befugt, Entscheidungen zu treffen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In diesen Fällen ist die Genehmigung auf der dieser Entscheidung folgenden Mitgliederversammlung zu beantragen.
    9. Durchführung der Mitgliederversammlung
      • jeder Kandidat für ein vorher genau bestimmtes Amt kandidiert,
      • für dieses Amt keine weiteren Bewerber vorhanden sind,
      • die Mitglieder vor der Abstimmung darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass sie einen oder mehrere Kandidaten nicht in das jeweils bezeichnete Amt wählen wollen, sie insgesamt gegen den Wahlvorschlag zu stimmen haben. Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschließend entsprechend Ziffer 4 über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen.

      1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitglieder des Präsidiums des LJVB oder von diesem Beauftragte dürfen an der Mitglieder Versammlung mit Rede-, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
      2. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Sie hat abweichend davon in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wenn dies ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung geheim. Sie können in offener Abstimmung erfolgen, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
      3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zu Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
      4. Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl durchgeführt.
      5. Die Wahl mehrerer Kandidaten für unterschiedliche Ämter mit nur einer einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl) ist zulässig, wenn

    1. Mitglieder können sich bei der Ausübung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines Kandidaten zulässig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er zur Annahme des Amtes bereit ist.
    2. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV Perleberg ist berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich auf seine Kosten Kopien oder Abschriften zu fertigen. Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.


 § 11 Delegiertenversammlung

  1.  
    1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung werden durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen, wenn
      • die Mitgliederzahl am ersten Tag des Geschäftsjahres wenigstens 250 beträgt und
      • die Mitgliederversammlung dies für die Zukunft beschließt.
    2. Beträgt die Mitgliederzahl am ersten Tag des Geschäftsjahres weniger als die in Abs. 1 genannte Zahl, so sind an Stelle der Delegiertenversammlungen ab dem darauf folgenden Geschäftsjahr wieder Mitgliederversammlungen durchzuführen, wenn die Mitgliederzahl im Laufe des Geschäftsjahres nicht wieder die in Abs. 1 genannte Zahl erreicht. Das Gleiche gilt, wenn die Delegiertenversammlung die Durchführung einer Mitgliederversammlung beschließt.
    3. Werden die Aufgaben der Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen, so gelten hierfür die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Als Mitglieder der Mitgliederversammlung gelten dann die Delegierten.
    4. Die Delegierten werden von den Versammlungen der Jägerschaften gewählt. Jede Jägerschaft wählt für jeweils angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind kraft Amtes Delegierte. Die Amtszeit der gewählten Delegierten beträgt zwei Jahre, sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Delegierten sind dem Vorstand unverzüglich zu benennen. Erfolgt eine Neuwahl von Delegierten nach der Einladung zur Delegiertenversammlung und vor Durchführung derselben, so beginnt die Amtszeit der neu gewählten Delegierten erst am Tag nach der Delegiertenversammlung. Die Amtszeit der bereits eingeladenen Delegierten verlängert sich bis einschließlich des Tages der Delegiertenversammlung.


 § 12 Der Vorstand

  1.  
    1.  
      1.  
        1. Der Vorstand besteht aus
          • dem Vorsitzenden (Tätigkeit beschränkt auf 2 Wahlperioden – maximal 8 Jahre)
          • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
          • dem Schatzmeister
          • zwei Beisitzern
        2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand.
        3. Der JV Perleberg wird gesetzlich vertreten
          • durch den Vorsitzenden allein, oder
          • durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende beim Ausscheiden des Vorsitzenden gesetzlicher Vertreter gemäß § 26 BGB ist. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden führt der Schatzmeister den JV Perleberg weiter und ist dann Vorstand im Sinne § 26 BGB bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes, dessen Wahl er unverzüglich vorzubereiten und durchzuführen hat.

  1.  
    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung gewählt.
    2. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des JV Perleberg sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet zugleich die Amtszeit.
    3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
    4. Der Vorstand führt die Geschäfte des JV Perleberg nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; im Besonderen übernimmt er die Wahrung der Interessen des JV Perleberg und seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Dienststellen und Verbänden sowie die Zusammenarbeit mit dem LJV Brandenburg e.V..
    5. Der Vorstand regelt die Geschäftsführung und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan.
    6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Mehrheit.
    7. Der Vorstand macht Vorschläge über die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder und legt einen Haushaltsplan vor.
    8. Der Vorstand unterbreitet Vorschläge über den Beitritt des JV Perleberg zu anderen Vereinen.
    9. Der Vorstand gewährleistet die Mitwirkungspflichten gemäß § 60 Bundesnaturschutzgesetz.
    10. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen und diese für deren jeweiligen Tätigkeitsbereich mit den hierzu erforderlichen Vollmachten ausstatten. (Vgl. Anmerkung!)
    11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Dieser führt die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung fort. Ein Nachfolger ist auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu wählen. Seine Amtszeit endet an dem Tag, an welchem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet hätte.
    12. Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


 § 13 Der erweiterte Vorstand

  1.  
    1. Dem erweiterten Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder die Vorstandsmitglieder und die Leiter der Jägerschaften an. Die Leiter der Jägerschaften können sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen. Der Vorstand kann weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.
    2. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der erweiterte Vorstand tagt wenigstens zweimal im Geschäftsjahr. Seine Aufgaben sind im Wesentlichen:
      • Beratung aller Grundsatzfragen des JV mit dem Ziel, dem Vorstand Empfehlungen zu unterbreiten und Anträge an die Mitgliederversammlung zu richten,
      • Vorbereitung der Mitglieder- / Delegiertenversammlung,
      • Unterbreitung von Personalvorschlägen bei Wahlen,
      • Sicherung der Weitergabe von Informationen, Terminen und Vorschlägen an die Jägerschaften. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung ein Stellvertreter.
    3. Die Einladung zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes geschieht schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages.
    4. Arbeitsweise und Organisation des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung bestimmen.


 § 14 Disziplinarwesen

  1.  
    1. Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. und des LJVB gelten direkt für die Mitglieder des JV Perleberg.
    2. Soweit ein Mitglied wegen Verstößen gegen die in dieser Satzung verankerten Pflichten bestraft oder ausgeschlossen werden soll, ist das Verfahren nach den Vorschriften der Disziplinarordnung des DJV durch den Disziplinarausschuß des LJVB zu führen. Als Strafen sind die in der Disziplinarordnung des DJV verankerten Strafen zulässig.


 § 15 Verbandsabzeichen

  1.  
    1. Die Verbandsabzeichen des DJV und des LJVB sind auch Verbandsabzeichen des JV Perleberg. Der JV Perleberg kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Verbandsabzeichen dürfen nur von Mitgliedern getragen werden.


 § 16 Einheitliche Vertretung im Landkreis

  1.  
    1. Der JV Perleberg wird im Einvernehmen mit den Jagdverband Pritzwalk Maßnahmen einleiten, die für eine einheitliche Vertretung der Interessen der Mitglieder beider JV im Landkreis erforderlich sind.
    2. Eine Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Landkreis oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit das Gebiet des Landkreises umfasst, erfolgt nur einheitlich zusammen mit dem JV Pritzwalk.
    3. Der JV Perleberg wird anstreben, durch Vereinigung mit dem JV Pritzwalk einen einheitlichen Kreisjagdverband für den Landkreis Prignitz zu schaffen.
    4. Diese Satzung enthält keine Vorschriften, die einer Vereinigung entgegenstehen.

 

 

§ 17 Auflösung des JV Perleberg

  1.  
    1. Über die Auflösung des JV Perleberg entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mit dem Beschluss zur Auflösung ist ein Liquidator zu bestimmen.
    2. Bei Auflösungs oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des JV Perleberg an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des  Tier –und Naturschutzes.

§ 18 Übergangsbestimmungen

  1.  
    1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg in Kraft. Sie ist nach Inkrafttreten den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
    2. Der nach der bisherigen Satzung bestimmte Vorstand führt als Übergangsvorstand die Geschäfte bis zum Ende seiner nach der alten Satzung bestimmten Amtszeit fort. Scheidet ein Mitglied des Übergangsvorstandes vor dem Ende der nach der alten Satzung bestimmten Amtszeit aus, so ist nach dem Verfahren des § 12, Absatz 14 dieser Satzung ein neues Mitglied des Übergangsvorstandes zu bestimmen. Scheiden alle Mitglieder des Übergangsvorstandes aus, so haben Neuwahlen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu erfolgen.
    3. Die bisherigen Jägerschaften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Vorstand erhalten. Die Jägerschaften haben spätestens bis zum 31.03. des auf das Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Geschäftsjahres einen Sprecher und einen Stellvertreter zu wählen.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 in Lanz / Perleberg

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